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Liebe Eltern der Europaschule Langerwehe,
wie Sie gestern der Presse entnehmen konnten, kehrt das Land Nordrhein-Westfalen ab dem 19. April zum Schulbetrieb im Wechselunterricht zurück. Diese Vorgaben gelten bei einer Unterschreitung einer Inzidenz von 200. Wird diese überschritten, tritt eine unmittelbare gesetzliche Untersagung des Schulbetriebs mit Ausnahme von Abschlussklassen in Kraft.
Wir freuen uns sehr, unsere Schülerinnen und Schüler wiederzusehen, sind uns aber auch der besonderen Herausforderungen, die aus dem dynamischen Infektionsgeschehen erwachsen, bewusst. Als solidarisch agierende Schulgemeinde werden wir diese sicherlich meistern.
Der Schulbetrieb im Wechselunterricht wird nach den Regeln für den Schulbetrieb vom 15.-19. März wieder aufgenommen.
Präsenzunterricht
Grundsätzlich müssen in der Sekundarstufe I konstante Lerngruppen gebildet werden. Dies bedeutet die Aufhebung der äußeren Differenzierung in E- und G-Kurse sowie im Wahlpflichtbereich.
Die Einteilung der A/B-Gruppen, so wie sie vor den Osterferien vorgenommen wurde, setzt wieder ein.
Am 19. April findet ganztägig der virtuell durchgeführte Elternsprechtag statt. Der Schulbetrieb im Wechselunterricht beginnt somit am 20. April 2021. Hier startet die Gruppe A.
Die Schülergruppen kommen dann wechselweise in die Schule und werden nach aktuell gültigem Stundenplan unterrichtet. Um eine Kontaktreduktion in der Mittagsfreizeit zu erreichen, werden die nachmittäglichen Stunden (8. und 9. Unterrichtsstunde) in die 6. und 7. Stunde vorgezogen. Der Unterricht im Fach Latein wird in der Sekundarstufe I als Distanzunterricht erteilt; die Termine werden in Absprache zwischen Kurslehrer und Kurs abgestimmt.
Der Unterricht in der Sekundarstufe II wird nach Stundenplan in A und B-Gruppen erteilt.
Mensabetrieb
Die Mensa ist unter Infektions- und Hygieneschutzbedingungen geöffnet, so dass belegte Brötchen und Getränke vorgehalten sind.
Testpflicht
Seit dem 12. April besteht eine Testpflicht an Schulen in Nordrhein-Westfalen. Die Umsetzung ist im gestrigen Erlass präzisiert:
„Sie ist so formuliert, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule gemacht wird. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen in der Coronabetreuungsverordnung erlassen. Der aktuelle Verordnungstext ist auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales allgemein zugänglich:
An den wöchentlich zwei Coronaselbsttests nehmen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal teil.
Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben.
Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt.
Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus..
Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus.
Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zulassen, dass anstatt von Coronaselbsttests für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die sich nicht selbst testen können, ein solcher Test am Tag des Schulbesuchs oder am Vortag unter elterlicher Aufsicht stattfindet. In diesem Fall müssen die Eltern als Voraussetzung für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht schriftlich versichern, dass das Testergebnis negativ war.
Das Datum der Selbtstests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungsverordnung trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter weisen Personen mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hin (siehe dazu § 13 Coronatest- und Quarantäneverordnung) und informieren das Gesundheitsamt . Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.
Die Schule gewährleistet – soweit erforderlich – die Aufsicht über die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis die Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen lassen.
Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jetzt ausdrücklich klargestellt, dass diese Pflicht aus § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz abzuleiten ist. Im Übrigen sollte in der besonders belastenden Anlaufzeit die Testung der Lehrerinnen und Lehrer nicht durch die Ausstellung von sog. Arbeitgeberbescheinigungen über negative Selbsttestungen belastet werden. Da es sich dabei aber um ein attraktives Angebot für alle an Schulen Beschäftigten handelt, sollen hierfür zeitnah die Voraussetzungen geschaffen werden.“ (Auszüge aus dem Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 14.04.2021).
Die Testungen an der Europaschule Langerwehe werden jeweils am Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag zu Beginn des Unterrichts vorgenommen. Auch die Messung der Temperatur wird aus Gründen des solidarischen Gesundheitsschutzes beibehalten.
Zentrale Prüfungen 10 und Abiturprüfungen
Die Regelungen zu den Zentralen Prüfungen im Jahrgang 10 und zu den Abiturprüfungen sind im gestrigen Erlass ebenso konkretisiert worden.
Am Tag der Prüfung – sei es bei den Zentralen Prüfungen des 10. Jahrganges oder bei den Abiturprüfungen – ist keine Testung vorgesehen.
Die Prüfungen werden in reduzierten Gruppengrößen, d.h. nicht in Kursstärken durchgeführt.
Jahrgang 10: Da die Zentralen Prüfungen jeweils mittwochs und donnerstags stattfinden, befinden sich die getesteten Schülerinnen und Schüler an den Prüfungstagen innerhalb der 48h-Regelung. Da das Recht besteht, am Prüfungstag ungetestet teilzunehmen, sieht der Erlass vor, dass ungetestete Schülerinnen und Schüler nicht in einem Raum mit getesteten Mitschülern die Prüfung ablegen dürfen, sondern ihre Prüfungen in einem gesonderten Raum unter Aufsicht ablegen. Falls Sie Ihr Kind ungetestet zu ZP10-Prüfungen schicken, bitten wir um Rückmeldung bis zum 10. Mai 2021.
„Eine Ausnahme von der Testpflicht gilt für die Tage der schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen. Auch nicht getestete Schülerinnen und Schüler dürfen wegen der besonderen Bedeutung daran teilnehmen. Diese Prüfungen werden aber räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.“
Jahrgang Q2: Schülerinnen und Schüler legen bitte an den Prüfungstagen einen negativen Testungsbescheid vor. Falls sie ungetestet zu den Prüfungen erscheinen, wird auch hier – gemäss Erlasslage – die Prüfung nicht gemeinsam in einem Raum mit getesteten Mitschülern abgelegt, sondern gesondert unter Aufsicht.
Dauer
Eine zeitliche Befristung des Erlasses ist nicht gegeben; nach der Pressemitteilung soll der Schulbetrieb im Wechselunterricht längerfristig angelegt sein.
Pädagogische Betreuung für die Jahrgänge 5 und 6
Die Betreuung wird in der kommenden Woche fortgesetzt. Das entsprechende Formular finden Sie untenstehend.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund!
Mit besten Wünschen
Ihr Schulleitungsteam der Europaschule Langerwehe